Satzung des Vereins

 

V E R E I N S S A T Z U N G

§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Sozialarbeit Glinde im DPWV“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die unverzüglich beantragt werden wird, mit dem Zusatz „(e.V.)“.

Der Verein ist Rechtsnachfolger des am 07.03.77 gegründeten Vereins „Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Arbeitsgruppe Glinde“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Glinde Kreis Stormarn.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01.77,

insbesondere durch Förderung der Altenhilfe, Unterstützung und Betreuung hilfsbedürftiger Personen, Förderung und Durchführung ambulanter sozialer Dienste und sonstige soziale Einrichtungen.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beteiligung des Vereins an gemeinnützigen Institutionen wie der „Sozialstation Glinde“ und der „Altentagesstätte Glinde“ sowie durch weitere Maßnahmen auf dem Gebiet der freien Wohlfahrtspflege.

Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 9) an weiteren Institutionen und Gesellschaften beteiligen, die gemeinnützig sind und dem Zweck des Vereins dienen.


§ 3
Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele ( § 2 ) durch aktive Mitarbeit unterstützt oder durch sonstige Hilfen fördert.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Wegen der Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.

(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese muss dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung geben und entscheidet endgültig.

 


§ 5
Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung aufzustellenden Beitragsordnung; diese regelt insbesondere Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge. Aufstellung und Änderung der Beitragsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 


§ 6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind

a) der Vorstand und

b) die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,.
d) dem Kassenwart und
e) dem Schriftführer.
Bei Bedarf können weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.

(2) Der Vorstand wird von "der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn niemand widerspricht, sonst geheim durch Stimmzettel.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ergänzt die Mitgliederversammlung den Vorstand durch Zuwahl für den Rest der Amtszeit. Im Übrigen endet die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder erst, wenn die gewählten Nachfolger ihre Tätigkeit aufnehmen können.

Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder kann ein Vorstandsmitglied abberufen" oder Neuwahl des Vorstands beschlossen werden, jedoch nur, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung gestanden hat, die der Einladung beigefügt war.

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8
Geschäftsbereich des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, gegebenenfalls nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er ist insbesondere zuständig für
-Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
-Vorbereitung des Jahresarbeitsplanes"
-Vorbereitung des Haushaltsplanes
-Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen der Zielsetzung des Vereins
-Planung und Durchführung des Arbeitseinsatzes der Helfer und Mitarbeiter
-Satzungsänderungen, die lediglich aus formalen Gründen von Aufsichts- oder Finanzbehörden und Gerichten verlangt werden, soweit sie den Satzungsinhalt nicht wesentlich verändern.
(2) Der Vorstand kann selbständig und ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung folgende Rechtsgeschäfte vornehmen: Erwerb und Veräußerung beweglicher Sachen bis zum Wert von DM 1.500,--, Hingabe von Darlehen, entgeltliche Veräußerung von beweglichen Sachen, Verfügung über Forderungen und Rechte bis zum Wert von bis zu DM 1.500,-- im Einzelfall, unentgeltliche Veräußerung von beweglichen Sachen, Verfügung über Forderungen und Rechte bis zum Wert von DM 500,-- im Einzelfall.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 11 gilt entsprechend.


§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es verlangt oder die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe gefordert wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1.Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 10 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der in der satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder gefasst, wenn diese Satzung oder zwingend das Gesetz nichts anderes vorschreiben.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste Organ des Vereins hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahlen zum Vorstand gemäß § 7 (2)
b) Entlastung des Vorstandes nach Anhörung der Kassenprüfer ( § 10).
c) Entscheidung über den Haushaltsplan des Vereins
d) Bestimmung des Aufgabenrahmens des Vereins
e) Entscheidung über Beteiligungen nach § 2 (2) Satz 2
f) Genehmigung des An- und Verkaufs sowie der Belastung von Grundstücken
g) Verfügung über Vereinsverm5gen unter Wahrung des § 8 (2)
h ) Genehmigung von Darlehensaufnahmen sowie der Übernahme von Bürgschaften
i) Aufstellung und Änderung der Beitragsordnung
k) Einstellung von Mitarbeitern
l) Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern und Ablehnung von Aufnahmeanträgen, sofern sie angerufen wurde
m) Beschlussfassung über Satzungsänderungen ( § 8 (1) letzter Satz bleibt unberührt)
n) Entscheidung über die Auflösung des Vereins

(6) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens drei Tage vor dem Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich und begründet vorliegen.


§ 10
Kassenprüfer
(1) Zur Prüfung der Kassen- und Buchführung sowie des Jahresabschlusses bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Bei der Erstwahl wird der zweite Kassenprüfer auf ein Jahr gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Sie haben jederzeit das Recht, Kassenprüfungen unangemeldet vorzunehmen.


§ 11
Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 


§ 12
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fäll t das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV), Landesverband Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in der Stadt Glinde zu verwenden hat.

 


§ 13
Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Reinbek, Kreis Stormarn.

 


§ 14
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 18.Februar 1983 beschlossen.
Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Reinbek eingetragen ist.

Unterzeichnet von den Gründungsmitgliedern:

Ch. Debbeler M. Herbst B. Nowatzki

M. Kretschmer R. Müller M. Schenk

H.-P. Busch E. Müller K. Frank

G. Heliosch K. Heliosch



Stand der Satzung: 18.02.1983